Den privaten Garten im Zaun halten

Bäume und Sträucher von privaten Grundstücken, die auf Trottoirs und Fahrbahnen hinausragen und ein Durchkommen sowie den Strassenverkehr behindern, müssen von den Eigentümern zurück geschnitten werden. Dasselbe gilt für Kletterpflanzen, die Beleuchtungskandelabern der IWB überwuchern. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz sieht über der Fahrbahn einen Freiraum von 4.50 Metern und ab Strassenrand einen Freiraum von 50 Zentimetern vor. Über Trottoirs und Wegen muss der Freiraum mindestens 2.50 Meter betragen.

An regnerischen Tagen kommt es häufig vor, dass tief hängende Äste und Zweige von privaten Grundstücken weit aufs Trottoir ragen. Sie behindern nicht nur Fussgängerinnen und Fussgänger – und insbesondere Menschen mit einer Sehbehinderung –, sondern auch Fahrzeuge der Stadtreinigung und weitere Verkehrsteilnehmende. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG BS) nimmt die Eigentümerinnen und Eigentümer in die Pflicht. Sie sind angehalten, Sträucher und Bäume wie folgt zurückzuschneiden oder zurückzubinden: Der Freiraum über der Fahrbahn muss mindestens 4.50 Meter betragen. Zwischen Bäumen und Sträuchern und der Fahrbahn müssen seitlich bis zur genannten Höhe immer 50 cm frei bleiben. Über Trottoirs und Wegen beträgt der Mindestfreiraum 2.50 Meter.

Unter die Rückschnittpflicht fallen auch Kletterpflanzen und Äste, die Beleuchtungskandelaber der Industriellen Werke Basel (IWB) oder Bahnprofile von Anlagen der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) um- oder überwachsen. Auch hier gilt: Das private Grün muss von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern entfernt werden.

Hinweise:

Stadtgärtnerei-Standard „Rückschnitt von Überhang auf Allmend“ und Informationen unter www.stadtgaertnerei.bs.ch/eigene-garten/rechte-pflichten/rueckschnitt-private-hecken.html
Gestzliche Grundlagen im Kanton Basel-Stadt: www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Standards/102-02_17_Gesetzte.pdf

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