Vernehmlassung zu den aktualisierten Rechtsgrundlagen für private Parkplätze

Die vorgesehene Revision der in einigen Punkten veralteten Parkplatzverordnung soll einen Beitrag zur effizienteren Nutzung von privaten Parkplätzen und zur Reduktion des Parksuchverkehrs leisten. In der entsprechenden Vernehmlassung können alle Interessierten ihre Anregungen zum Entwurf der Revision einbringen. Die Parkplatzverordnung regelt die zulässige Anzahl Parkplätze, die auf privatem Grund erstellt werden dürfen.

Das Bau- und Verkehrsdepartement führt vom 6. Juni bis zum 11. August 2017 eine Vernehmlassung zur Revision der Parkplatzverordnung und der dazugehörigen Neufassung des Bau- und Planungsgesetzes durch. Ziel der Revision ist es, einen Beitrag zur effizienteren Nutzung von privaten Parkplätzen und zur Reduktion des Parksuchverkehrs zu leisten. Neben diversen kleinen Anpassungen werden insbesondere die folgenden Aspekte neu geregelt:

  • Doppel- und Mehrfachnutzungen von privaten Parkplätzen sollen explizit erlaubt werden, solange sie nicht zu einer relevanten Veränderung der Anzahl Fahrten führen.
  • Grössere, neue Parkierungsanlagen müssen mit einer angemessenen Anzahl Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden.
  • Eine neue Bestimmung soll zusätzliche Parkplätze für Carsharing-Angebote ermöglichen.
  • Für stark verdichtete Gebiete wird die zulässige Anzahl Parkplätze grundsätzlich reduziert; kann ein Bauherr nachweisen, dass die Nachteile zu Lasten der Umwelt nicht überwiegen, sind punktuell auch mehr Parkplätze möglich.

Der im Vergleich mit anderen Kantonen einzigartige Verzicht auf eine Parkplatzerstellungspflicht soll beibehalten werden. Zudem soll weiterhin eine maximal zulässige Anzahl an Parkplätzen festgelegt werden.

Nach der Vernehmlassung geht der Gesetzesentwurf zum Beschluss an den Grossen Rat. Der Regierungsrat wird über die Verordnungsanpassungen beraten.

Die aktuell gültige Parkplatzverordnung (PPV) stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1992. Sie war damals eine von mehreren Massnahmen zu Gunsten des ersten Luftreinhalteplans. Die Parkplatzverordnung beschränkt die Anzahl Parkplätze für Personenwagen auf Privatparzellen. Sie gilt somit nicht für Parkplätze auf öffentlichem Grund

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